Rechtsanwalt Marc Oliver Möller

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88212 Ravensburg, Germany
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Rechtsanwalt Marc Oliver Möller Company Information

General information

Den Begriff Sozialrecht nehme ich wörtlich.
Ohne Spezialkenntnisse wird Ihnen das Sozialrecht nur schwer zugänglich sein.
Das ist ganz normal. Den meisten meiner Mandanten ist nicht einmal bewusst, dass die sie betreffende Problemlage dem Sozialrecht zuzuordnen ist. Anders als etwa im Mietrecht, Strafrecht oder Familienrecht, erschließt sich die Zugehörigkeit zum Sozialrecht oft nur Fachleuten. Der Bereich der Sozialhilfe ist da eine der wenigen Ausnahmen.
Besonders anspruchsvoll sind die Regelungen der Sozialversicherung. Obwohl wir alle regelmäßig Abgaben zur Sozialversicherung leisten, um uns etwa gegen Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Pflegebedürftigkeit abzusichern, bleibt der Anwendungsfall dieser Versicherungen meist das Betätigungsfeld von uns Juristen.
Das Sozialrecht folgt dem Sozialstaatsprinzips nach Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist im Wesentlichen in den 12 Sozialgesetzbüchern zusammengefasst. Seine Regelungen bestimmen, in welchem Umfang staatliche Fürsorge zu gewährleisten ist und unter welchen Umständen die Eigenverantwortung des Einzelnen überwiegt. Dabei hatte der Gesetzgeber das Ziel, durch Schaffung der sozialen Sicherheit für den einzelnen den sozialen Frieden für die Allgemeinheit zu gewährleisten.
Soweit die Theorie. Die Praxis sieht leider häufig anders aus. Der Einzelne weiß oft nicht, mit welchen Anträgen er in seiner konkreten Lebenssituation seine Rechte verfolgen kann. Noch schwieriger wird es für den juristischen Laien, wenn er sich mit ablehnenden oder fordernden Entscheidungen von Behörden, Versicherungen oder anderen Leistungsträgern auseinander setzen muss. Außerdem werden viele Menschen mit diesen Entscheidungen zu einem Zeitpunkt konfrontiert, zu dem sie sich aufgrund aktuell schwieriger Lebensumstände nicht einmal auf der Höhe ihre eigenen Leistungs- und Durchsetzungsfähigkeit befinden. Beispiele hierfür kennt jeder, der sich schon einmal um die Angelegenheiten von hilfsbedürftigen Menschen gekümmert hat.
Dies sind die Momente, in denen ich für Sie die Gestaltung Ihrer Rechte im Antragsweg, im Verhandlungsweg oder im Klageweg wahrnehme.
Lassen sich Entscheidungen nicht auf dem Verwaltungsweg herbeiführen oder ändern, vertrete meine Mandanten vor allen Sozial- und Landessozialgerichten bis hin zum Bundessozialgericht, sowie vor allen Verwaltungsgerichten, Oberwaltungsgerichten (bzw. Verwaltungsgerichtshöfen in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen) bis hin zum Bundesverwaltungsgericht. Falls erforderlich, erhebe ich auch Verfassungsklage.
Hier meine wesentlichen Tätigkeitsfelder im Sozialrecht (alphabetische Reihenfolge):
Arbeitsförderung
Arbeitslosengeld
Eingliederungszuschüsse
Insolvenzgeld
Kurzarbeitergeld
Beamtenrecht
Beitragsrecht
Beschäftigung/Selbständigkeit/Geringfügigkeit
Betriebsprüfungen
Elterngeld
Elternunterhalt
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Anspruchberechtigte
Leistungen
Sperrzeitenrecht
Krankenversicherung, gesetzliche
Anspruchsberechtigte
Krankenbehandlung
Krankengeld
Versicherungspflichten
Krankenversicherung, private
Landwirterecht
Pflegeversicherung
Hilfsmittelversorgung
Kurzzeitpflege
Leistungen für Pflegepersonen
Pflegebedürftigkeit
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Vollstationäre Pflege
Rehabilitation
Rentenversicherung
Altersrenten
Berufsunfähigkeit
Erwerbsminderung
Private Altersvorsorge
Renten wegen Todes
Schwerbehinderung
Bundesversorgungsgesetz
Infektionsschutzgesetz
Opferentschädigung
Soldatenversorgungsgesetz
Zivildienstgesetz
Sozialbetrug
Soziale Entschädigungsgesetze
Bundesversorgungsgesetz
Infektionsschutzgesetz
Opferentschädigung
Soldatenversorgungsgesetz
Zivildienstgesetz
Sozialhilfe
Unfallversicherung, gesetzliche
Arbeitsunfall
Berufskrankheit
Unfallversicherung, private
Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.
Inhaltsverzeichnis

1 Materielles Recht
2 Internationales Privatrecht
2.1 Eherecht
2.2 Kindschaftsrecht
3 Literatur
4 Weblinks

Materielles Recht

Das Familienrecht enthält Vorschriften über das Eingehen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie deren Aufhebung. Dabei werden konkret die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft), das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Güterrecht und die Scheidung (bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft) und deren rechtliche Folgen, wie Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt. Auch über den rechtlichen Status eheähnlicher Gemeinschaften und das Verlöbnis sind Bestimmungen enthalten.
Weiterhin enthält es Vorschriften über die Abstammung und die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten, über Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern und über die Adoption, zusammengefasst unter dem Begriff Kindschaftsrecht.

Bei Streitigkeiten beziehungsweise Unstimmigkeiten in Bezug auf die Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft und anderer Familiensachen entscheiden das Familiengericht oder das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht).

Das materielle Familienrecht ist in Deutschland im Wesentlichen im gleichnamigen vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 1297 - 1921 BGB
) enthalten. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt. Für gerichtliche Verfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) abgelöst hat, spezielle Vorschriften enthalten. Bedeutung für das Kindesunterhaltsrecht haben daneben die Regelbetragverordnung und das Unterhaltsvorschussgesetz.

In der DDR war das Familienrecht seit 1965 außerhalb des BGB in einem eigenen Familiengesetzbuch (FGB) geregelt.
Internationales Privatrecht
Eherecht

Die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen nach Art. 13
EGBGB dem Heimatrecht jedes Verlobten. Zu den Ehevoraussetzungen zählen beispielsweise die Ehemündigkeit und das Fehlen von Ehehindernissen. Man unterscheidet zwischen

einseitigen Ehevoraussetzugen und
zweiseitigen Ehevoraussetzungen.

Einseitige Ehevoraussetzungen müssen nur nach dem Recht des jeweiligen Verlobten gegeben sein, zweiseitige Ehevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nach dem Recht beider Verlobter.

Beispiel: Eine ledige Deutsche möchte einen verheirateten Jordanier heiraten.
Nach dem Heimatrecht des verheirateten Jordaniers ist die Eheschließung trotz bestehender Ehe möglich. Allerdings wird das Verbot der Doppelehe nach § 1306
BGB als zweiseitiges Ehehindernis ausgelegt und folglich für beide künftigen Ehepartner keine Ehe bestehen darf.

Nach § 1309
BGB besteht das Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses. Dies besteht auch bei ausländischem Eheschließungsstatut. Nach § 1309
Abs. 2 BGB kann davon befreit werden.

In Ausnahmefällen kann nach Art. 13
Abs. 2 EGBGB deutsches Recht für die Ehevoraussetzungen anwendbar sein. Diese Fassung des Art. 13
EGBGB geht auf einen Beschluss der Bundesverfassungsgerichtes von 1971 zurück (BVerfGE 31, S. 58); nach damaligem Recht war die Ehe nicht möglich, wenn, wie beispielsweise Spanien, das Heimatrecht ein deutsches Scheidungsurteil nicht anerkannte und somit das Ehehindernis der Doppelehe bestand.

Für die Form der Eheschließung gilt nach Art. 13
Abs. 3 EGBGB, dass die Ehe in Deutschland nur nach den Formvorschriften der §§ 1310
bis § 1312
BGB geschlossen werden kann. Für die Eheschließung im Ausland gelten die allgemeinen Regeln des Art. 11
EGBGB. Dies gilt auch für die sog. Handschuhehe, d.h. die Ehe durch Stellvertreter.

Das Recht der allgemeinen Ehewirkungen wird in Art. 14
EGBGB bestimmt. Ausgenommen von seinem Regelungsbereich sind Regelungsgebiete, die eine eigene Regelung erfahren haben:

Ehegüterrecht (Art. 15
EGBGB)
Unterhaltsrecht (Art. 18
EGBGB)
Namensrecht (Art. 10
EGBGB)

Das anwendbare Recht wird in Art. 14
Abs. 1 EGBGB nach objektiven, abgestuften, subsidiären Anknüpfungen (sog. Kegelsche Leiter) bestimmt. Art. 14
Abs. 2 EGBGB lässt unter bestimmten Umständen auch die Rechtswahl zu.

Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem Ehewirkungsstatut des Art. 14
EGBGB. Art. 15
Abs. 2 EGBGB lässt eine eigenständige eingeschränkte Rechtswahl zu. Die drittschützenden Normen des deutschen Rechts (negative Publizität des Güterrechtsregisters nach § 1412
BGB) finden nach Art. 16
EGBGB auch auf ausländische Güterstände, soweit der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein Gewerbe betreibt.

Nach Art. 17
EGBGB unterliegt die Scheidung dem Ehewirkungsstatut des Art. 14
EGBGB. Hilfsweise kann deutsches Recht nach Art. 17
Abs. 1 S. 2 EGBGB zur Anwendung gelangen, wenn die Ehe nach Scheidungsstatut unscheidbar ist und der Antragssteller bei Rechtshängigkeit oder Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit hatte. Im Inland ist nach Art. 17
Abs. 2 EGBGB eine Scheidung nur durch gerichtliches Urteil möglich; im Ausland kann eine Scheidung dagegen auch durch Privatakt erfolgen (vgl. talaq im islamischen Recht und get nach jüdischem Recht). Der Versorgungsausgleich unterliegt grundsätzlich dem Scheidungsstatut unter dem Vorbehalt, dass das Rechtsinstitut einem der Heimatrechte bekannt ist.

Für das Verlöbnis enthält das EGBGB keine Kollisionsregeln. Für das Zustandekommen gelten die Vorschriften über die Ehe (Art. 13
Abs. 1 und 2 EGBGB und Art. 11
Abs. 1 EGBGB) entsprechend. Nach herrschender Lehre werden die Ansprüche aus Verlöbnisbruch entsprechend Art. 14
EGBGB behandelt.

Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat keine besondere Regelung erfahren. Art. 17b
EGBGB gilt nur für eingetragegene homosexuelle Lebenspartnerschaften. Zum Teil wird seine analoge Anwendung auf eingetragene heterosexuelle Partnerschaften erwogen. Nach hM finden im Übrigen die familienrechtlichen Kollisionsnormen analog auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft Anwendung. Handelt es sich lediglich um eine lockere Beziehung, ist an eine einfache schuldrechtliche Qualifikation zu denken.
Kindschaftsrecht

In Kindschaftssachen kommt dem Verfahrensrecht eine bedeutende Rolle zu: Die meisten internationalen Übereinkommen erklären nämlich die lex fori für anwendbar. Mit der Entscheidung über die Zuständigkeit ist somit meist die Entscheidung über das anwendbare Recht gefallen.

→ Haager Minderjährigenschutzabkommen
→ Haager Kinderschutzübereinkommen
→ Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (EuEheVO)
→ Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
→ Europäisches Sorgerechtsübereinkommen

Die Abstammung kann nach Art. 19
EGBGB nach drei Rechtsordnungen bestimmt werden:

dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes
dem Heimatrecht des betroffenen Elternteils
dem Ehewirkungsstatut (Art. 14
Abs. 1 EGBGB), wenn die Mutter verheiratet ist. Das Bestehen einer Ehe ist dabei als Vorfrage zu behandeln.

Der maßgebliche Zeitpunkt der Bestimmung ist umstritten; nach herrschender Meinung ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Der renvoi findet nicht statt: Ziel der Verweisungen ist es, dem Kind eine möglichst große Zahl an Rechtsordnungen zur Verfügung zu stellen. Würde durch den renvoi diese Zahl verringert, widerspräche dies dem Sinn der Verweisung.

Die Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses umfassen die elterliche Sorge. Sie unterliegen nach Art. 21
EGBGB dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. Verlegt des Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ändert sich dieses Recht. Nach herrschender Meinung sind Rück- und Weiterverweisung zu beachten.

Für die Adoption ist das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorrangig anzuwenden. Im autonomen Recht gilt: Nimmt ein Einzelner eine Person als Kind an, so unterliegt diese nach Art. 22
EGBGB dessen Heimatrecht zum Zeitpunkt der Adoption; bei Ehegatten findet das Ehewirkungsstatut des Art. 14
EGBGB Anwendung. Ungeachtet des Gesetzwortlautes („Kind“) gelten diese Regeln auch bei der Erwachsenenadoption. Der Anwendungsbereich schließt die Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption ein.

Ob das Erbrecht des adoptierten Kindes dem Erbstatut oder dem Adoptionsstatut unterliegt, war lange Zeit eine streitige Qualifikationsfrage. Durch Art. 22
Abs. 2 EGBGB ist nunmehr entschieden, dass die Auswirkungen der Adoption auf die Verwandtschaftsverhältnisse dem Adoptionsstatut, Art und Umfang des Erbrechts dem Erbstatut unterliegen.
Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).
Inhaltsverzeichnis

1 Geschichte
2 Rechtsquellen
3 Arbeitsvertrag
3.1 Vertragspartner
3.2 Inhalt
3.3 Pflichten
3.4 Leistungsstörungen
3.4.1 Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitgebers
3.4.1.1 Verzug der Lohnzahlung
3.4.1.2 Verletzung von Nebenpflichten (insb. Schutzpflichten)
3.4.1.3 Annahmeverzug
3.4.2 Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitnehmers
3.4.2.1 Verzug der Arbeitsleistung
3.4.2.2 Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
3.4.2.3 Verletzung von Nebenpflichten des Arbeitnehmers
3.5 Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
4 Kollektives Arbeitsrecht
4.1 Tarifvertragsrecht
4.2 Unternehmensmitbestimmung
4.3 Mitbestimmung im Aufsichtsrat
4.4 Betriebsrat und vergleichbare Gremien
4.5 Rechtsgrundlagen
5 Siehe auch
6 Literatur
6.1 Handbücher
6.2 Lehrbücher
6.3 Kommentare
6.4 Zeitschriften
7 Weblinks
8 Einzelnachweise

Geschichte

Die Arbeit ist bereits seit dem Altertum Gegenstand rechtlicher Regelungen. Im römischen Recht hatte der Dienstvertrag (locatio conductio operarum) jedoch aufgrund der weiter verbreiteten Sklavenarbeit nur eine untergeordnete Rolle. Im Deutschland des Mittelalters tragen Dienstverhältnisse oft personalrechtliche Züge. Obgleich es in bestimmten Gebieten bereits eine echte Kapitalisierung der Arbeit gibt, wird heute die Verbreitung der kapitalistischen Verdinglichung der Arbeit ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, als der Beginn der Arbeitsrechtsgeschichte angesehen. Die sozialen Missstände der Industrialisierung im 19. Jahrhundert waren Folge der Privatautonomie trotz Ungleichgewichtigkeit der Macht der Vertragspartner.[1] Das erkennend entwickelte sich zum Beispiel der Jugendarbeitsschutz, das Verbot der Kinderarbeit und das Sozialversicherungsrecht, sowie die Abkehr vom Koalitionsverbot (1869). Dieser Entwicklung trug das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1896 jedoch nicht Rechnung, der Dienstvertrag nach §§ 611 ff.
BGB wird dort als normaler Austauschvertrag mit weitgehender Privatautonomie geregelt, der personenrechtliche Einschlag des Arbeitsverhältnisses wurde nicht anerkannt.

Mit dem Stinnes-Legien-Abkommen wurden im November 1918 die Weichen für die weitere Entwicklung der Arbeitsverfassung gestellt. Um eine nach dem Rätesystem gegründete sozialistische Republik zu verhindern, waren die Unternehmer zur Anerkennung der Gewerkschaften bereit. § 1 des Abkommens regelte den Vorrang des Tarifvertrags vor dem einzelnen Arbeitsvertrag.[2]

In der Zeit der Weimarer Republik entstanden weitere Arbeitsschutzgesetze und einige entscheidende Weiterentwicklungen des kollektiven Arbeitsrechts, wie die verfassungsmäßig garantierte Koalitionsfreiheit (Art. 159 Weimarer Verfassung). Um „die revolutionären Tendenzen der Rätebewegung aufzufangen“,[3] wurde in die Verfassung ein Räteartikel (§ 165) aufgenommen. Er sah „ein dreistufiges Rätesystem vor, dessen Basis die Betriebsräte bilden sollten.

Dadurch war die Rätebewegung, die unter dem Schlagwort 'Alle Macht den Räten' die politische und wirtschaftliche Macht im Staat gefordert hatte, in eine wirtschaftliche Interessenvertretung umgewandelt und in die Wirtschaftsverfassung eingebaut worden. Da den Gewerkschaften aber die Kompetenz zur Vereinbarung der Lohn- und Arbeitsbedingungen verfassungsrechtlich garantiert wurde, waren die Arbeiterräte in einem Kernbereich des Arbeitsrechts an den Rand gedrängt. Von dem dreistufigen Rätesystem wurde außerdem nur die unterste Stufe durch das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 verwirklicht.“[3]
Bundesarbeitsgericht in Erfurt

1926 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit als neuer Instanzenzug eingerichtet (Arbeitsgerichtsgesetz).

Während der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) wurde das kollektive Arbeitsrecht wegen Unvereinbarkeit mit dem Führerprinzip abgeschafft, das Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht jedoch weiter ausgebaut.

Nach 1945 wurden die Gewerkschaften wieder zugelassen. Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. April 1946 erlaubte die Bildung von Betriebsräten. Neben diesem Rahmengesetz wurden Landesgesetze erlassen, so dass aufgrund der Zersplitterung eine bundeseinheitliche Regelung notwendig wurde.

„Der Kampf um die Ausgestaltung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 wurde mit großer Erbitterung geführt, nachdem schon im Jahr vorher der Kampf um die Mitbestimmung in den Betrieben des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie beinahe zu einer Staatskrise geführt hätte.“ [4] Die Gewerkschaften konnten sich mit ihren Vorstellungen für eine „Wirtschaftsdemokratie“ nicht durchsetzen.

Im Mitbestimmungsgesetz von 1976 wurde die Mitbestimmung in Großbetrieben ausgebaut.

In der DDR war das Arbeitsrecht u.a. in einem einheitlichen Arbeitsgesetzbuch geregelt.
Rechtsquellen

Trotz einiger Bemühungen und der Regelung im Einigungsvertrag, ein Arbeitsgesetzbuch zu schaffen, gibt es bisher noch keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts. Regelungen finden sich daher zersplittert u. a. in folgenden Rechtsquellen[5]:

Europarecht (meist als Richtlinien)
Deutsche Gesetze:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG
) – insb. Art. 9 Abs. 3
, Koalitionsfreiheit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB
) – insbes. §§ 611 ff. BGB
, Dienstvertrag
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG
)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG
)
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG
) und Personalvertretungsgesetze (PersVG - öffentlicher Dienst)
Tarifvertragsgesetz (TVG
)
Mitbestimmungsgesetze (Montan-MitbestG, MitbestG und DrittelbG) regeln die Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat
Altersteilzeitgesetz (AltTZG
)
Gewerbeordnung (GewO
) - insbes. §§ 105ff. GewO
Handelsgesetzbuch (HGB
) - insb. §§ 59ff. (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge)
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG
)
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG
)
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG
)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG
)
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG
)
Mutterschutzgesetz (MuSchG
) und Bundeselterngeldgesetz
Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
Nachweisgesetz (NachwG
)
Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG
)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG
)
Berufsbildungsgesetz (BBiG
) sowie Ausbildungsverordnungen der einzelnen Berufe
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG
) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV
) sowie Bildschirmarbeitsverordnung
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG
)
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV
)
Viertes Buch Sozialgesetzbuch(SGB IV
) - §8, §8a Geringfügige Beschäftigung
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX
) – Schwerbehindertenrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG
) zusammen mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfGDV 2)
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG
)
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG
)
Tarifverträge für Branchen sowie Einzelunternehmen
Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen (öffentlicher Dienst)
Einzelarbeitsverträge

nicht das so genannte Richterrecht, da dieses rechtlich nicht bindend und somit keine Rechtsquelle ist. Faktisch kommt dem Richterrecht aber eine große Bedeutung im Arbeitsrecht zu, speziell im gesetzlich völlig ungeregelten Arbeitskampfrecht.[6]

(Zur Rangordnung der unterschiedlichen Rechtsquellen vergleiche Günstigkeitsprinzip.)
Arbeitsvertrag

Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarung (im öffentlichen Dienst, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie durch supranationale EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.

Der Arbeitsvertrag, auch Anstellungsvertrag, ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des in §§ 611
ff. BGB geregelten privatrechtlichen Dienstvertrages. Werden Arbeitsvertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, unterliegen sie grundsätzlich auch dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305
ff. BGB. Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.
Vertragspartner

Arbeitgeber kann jede natürliche Person und jede juristische Person sein.

Arbeitnehmer ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Hierzu gehören beispielsweise auch Auszubildende und Heimarbeiter, nicht aber Geschäftsführer und freie Mitarbeiter.

Bei den Arbeitnehmern wird traditionell differenziert zwischen Arbeitern und Angestellten, wobei den Arbeitern die mehr körperlich geprägte, den Angestellten die geistige und die künstlerische Arbeit zugewiesen war. Diese Differenzierung führte zu zahlreichen, teils skurrilen Zuordnungen. Umstritten war zum Beispiel die Stripteasetänzerin (körperliche oder künstlerische Tätigkeit?).

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist heute rechtlich nur noch von sehr geringer Bedeutung, da alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede (gesetzliche Kündigungsfristen, Entgelt, Lohnfortzahlung, sozialversicherungsrechtliche Behandlung etc.) beseitigt wurden.

Lediglich in einigen Tarifverträgen wird noch differenziert (etwa in manchen Branchen bei den Kündigungsfristen – vom Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei kurzen Beschäftigungszeiten meist für zulässig gehalten). Ansonsten gilt heute für Arbeiter und Angestellte gleiches Arbeitsrecht. Im öffentlichen Dienst wurde die Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern durch Ablösung des BAT und der Arbeitertarifverträge durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 (bzw. in den Landesverwaltungen durch den TV-L zum 1. November 2006) beendet.

Eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wird auch im Betriebsverfassungsgesetz nicht mehr vorgenommen. Der entsprechende § 6 BetrVG a.F. ist aufgehoben worden. Das gleiche gilt für die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.

Eine Sondergruppe, deren Zuordnung viele Diskussionen ausgelöst hat, sind die leitenden Angestellten, die im Betrieb unterhalb der Ebene des Unternehmers die Führungsfunktionen wahrnehmen. Für sie gelten besondere Regeln im Kündigungsschutz und sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, wobei die Definition des Begriffes des „leitenden Angestellten“ in diesen beiden Rechtsbereichen unterschiedlich ist (§ 14
KSchG einerseits und § 5
BetrVG andererseits). Die Interessenvertretung der leitenden Angestellten ist der Sprecherausschuss. Dessen Beteiligungsrechte sind im Sprecherausschussgesetz geregelt.

Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte (siehe hierzu auch: Studentenjob, Minijob). Hier gelten entgegen einer weitverbreiteten Überzeugung nahezu keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Sowohl der Kündigungsschutz als auch etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Mutterschaft oder beim gesetzlicher Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Früher übliche Differenzierungen sind als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz längst beseitigt. Erleichterungen gibt es hier allerdings in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht; arbeitsrechtlich sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen zulässig (§ 622
Abs. 5 Nr. 1 BGB).

Keine Arbeitnehmer sind Beamte. Ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht festgelegt, das - historisch bedingt - kein Teil des Arbeitsrechtes, sondern des Verwaltungsrechtes ist.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers findet in der Regel, aber nicht zwingend, im Betrieb des Arbeitgebers statt. Der Betriebsbegriff steuert viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das betrifft zum Beispiel den Betriebsübergang, die Wahl des Betriebsrates (oder im öffentlichen Dienst des Personalrates) oder die Betriebsgröße als Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Der Betrieb wird als selbständige organisatorische Einheit verstanden, die zum Erreichen eines arbeitstechnischen Zweckes gebildet ist. Eingeschränkte Beteiligungsrechte des Betriebsrates gelten in sog. Tendenzbetrieben, also vor allem Betriebe mit religiöser, karitativer oder wissenschaftlicher Zielsetzung bzw. Betrieben von Rundfunk- und Presseunternehmen.

Abzugrenzen ist die Organisationseinheit „Betrieb” von den Begriffen des Unternehmers oder des „Unternehmens”, auch wenn hier umgangssprachlich häufig Vermischungen erfolgen. Der Unternehmer oder – meist wenn von einer juristischen Person getragen – das Unternehmen ist der Eigentümer (der Rechtsträger) des Betriebes und auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Das Unternehmen kann durchaus auch Inhaber mehrerer Betriebe sein.

Mehrere Unternehmen können sich zu einem Konzern verbinden. Es ist auch möglich, dass sich zwei Unternehmen verbinden, um gemeinsam einen bestimmten Betrieb zu führen.

Überhaupt nicht hierher gehört der häufig als Synonym benutzte Begriff der „Firma”. Firma ist der handelsrechtliche Name eines Kaufmanns (sowohl für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und für juristische Personen), § 17
HGB. Arbeitsrechtlich hat der Begriff keine Funktion.

1950 wurde das Genfer Schema geschaffen, welches die Grundlage für heutige Arbeitsbewertungsverfahren bietet.
Inhalt

Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder nach einem anzuwendenden Tarifvertrag. Ist keine Vergütung vereinbart, so ist die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Vergütung zu leisten. Daneben können im Arbeitsvertrag weitere Leistungspflichten vereinbart werden. Soweit Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht konkretisiert sind, unterliegt deren Bestimmung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das dieser nach billigem Ermessen ausüben kann (§ 106
Gewerbeordnung).

Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen, unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist aber auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Bei Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart, die maximal 6 Monate betragen darf.

Vielfach ergeben sich auch die weiteren Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern insbesondere aus arbeitsrechtlichen Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. Im Ganzen wird das Arbeitsverhältnis von einem beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (u.a. Kündigungsschutz, Einschränkung von Befristungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassungsgesetz) flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Entscheidungsmöglichkeit der Vertragsparteien entzogen. Dies ist Folge des strukturellen Machtungleichgewichts der Vertragsparteien und Ergebnis der sozialstaatlichen Intention, die darauf aufbaut, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Pflichten

Mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag entstehen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Haupt- und Nebenpflichten bzw. sonstige Pflichten. Dies sind insbesondere, für den Arbeitgeber, die Fürsorgepflicht (§ 242
BGB), Beschäftigungspflicht, Pflicht zur Urlaubsgewährung, Gleichbehandlungspflicht, Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers an seinen bei der Arbeit benutzten Sachen, Einblick in die Personalakte, Informationspflicht, Pflicht zur Zeugniserteilung.

Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen (§ 2
NachwG). Verstößt der Arbeitgeber gegen die Nachweispflicht, kann er u. U. schadensersatzpflichtig werden, oder es kann sich die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess zu seinem Nachteil verändern.
Leistungsstörungen

Leistungsstörungen im Arbeitsrecht werden grundsätzlich nach den Regeln über Leistungsstörungen im allgemeinen Schuldrecht abgewickelt. Allerdings führt die besondere wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu Modifikationen der Haftung des Arbeitnehmers.

Im Einzelnen sind folgende Konstellationen in Betracht zu ziehen:
Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitgebers
Verzug der Lohnzahlung

Der Arbeitgeber gerät in Verzug, wenn er den vereinbarten Lohn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt. Wurde keine Vereinbarung über den Zahlungszeitpunkt getroffen, ist der Lohn gemäß § 614
BGB zum Ende des Vergütungszeitraums (in den meisten Fällen eines Monats) zu zahlen. Die Fälligkeit selbst bestimmt noch nicht den Zeitpunkt, an dem der Lohn auf dem Konto eingegangen sein muss.

Grundsätzlich haftet der im Verzug befindliche Schuldner gemäß § 280
BGB für alle durch den Verzug entstandenen Schäden bzw. Kosten des Gläubigers. Das Arbeitsentgelt ist gemäß § 288
BGB ab Verzugsbeginn mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens oder eines anderen Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Im Arbeitsrecht gilt dies (aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 12a
ArbGG) jedoch nicht für die Kosten einer vorprozessualen anwaltlichen Vertretung. Der Arbeitnehmer muss also die Kosten eines eventuell von ihm eingeschalteten Rechtsanwaltes selbst bezahlen und kann trotz des Verzugs keine Erstattung vom Arbeitgeber verlangen.

Gerät der Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum in Verzug, kann der Arbeitnehmer - nach vorheriger Ankündigung (7 Tage) - seine Arbeitsleistung zurückbehalten. Der Arbeitgeber bleibt gleichwohl zur fortlaufenden Zahlung des Lohnes verpflichtet, der Arbeitnehmer muss (im Anschluss an den Wegfall des Zurückbehaltungsrechts durch Ausgleich der Lohnforderungen) diese Zeiträume nicht nacharbeiten. Ein erheblicher Zahlungsverzug des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Falle ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des durch die fristlose Kündigung bedingten Lohnausfalls (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) verpflichtet.
Verletzung von Nebenpflichten (insb. Schutzpflichten)

Wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, haftet er dem Arbeitnehmer grundsätzlich auf Ersatz des Schadens nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV, ).

Die Haftung des Arbeitgebers findet jedoch eine erhebliche Einschränkung für den Fall eines Arbeits- und Wegeunfalls des Arbeitnehmers. In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ein (verschuldensunabhängiger) Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen gesundheitlichen Schäden gegen die Berufsgenossenschaft zu. Zugleich ist gem. § 104
SGB VII ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen wegen eines (schuldhaft, aber nicht vorsätzlich herbeigeführten) Arbeitsunfalls ausgeschlossen.
Annahmeverzug

Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt. Er bleibt in diesen Fällen gemäß § 615
BGB zur Zahlung des Arbeitslohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer die durch den Annahmeverzug verlorene Arbeitszeit nacharbeiten muss (sog. Fixgeschäft). Ein konkretes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber (zum Beispiel durch eine Kündigung) zu erkennen gegeben hat, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (im genannten Beispiel nach Ablauf der Kündigungsfrist) ablehnen wird.

Hat der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers anderweitige Einkünfte (aus seiner Arbeitsleistung), dann muss er sich diese Einkünfte auf den oben genannten Lohnanspruch anrechnen lassen.
Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitnehmers
Verzug der Arbeitsleistung

Da es sich bei der Arbeitsleistung um eine absolute Fixschuld handelt, ist ein Verzug der Arbeitsleistung begrifflich ausgeschlossen. Bei Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung liegt in der Regel Unmöglichkeit vor.
Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

Wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich, ist nach dem Verschulden zu differenzieren:

Verschuldet der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit, so verliert er den Anspruch auf Arbeitslohn, sofern nicht - wie beispielsweise bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin - das Risiko durch ein Spezialgesetz (hier das Mutterschutzgesetz) auf den Arbeitgeber verlagert wurde.
Verschuldet der Arbeitgeber die Unmöglichkeit, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
Hat keine der Parteien die Unmöglichkeit verschuldet, so verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, es sei denn, es handelt sich um einen Fall, der in das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt (beispielsweise fehlendes Material oder eine Naturkatastrophe).

Verletzung von Nebenpflichten des Arbeitnehmers

Verletzt der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitgeber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den daraus entstehenden Schaden. Historisch war es üblich, Betriebsbußen zu vereinbaren.
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
→ Hauptartikel: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen (so genannte Festanstellung); es gibt verschiedene Möglichkeiten einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Eine Befristung ist nur eingeschränkt innerhalb bestimmter gesetzlicher Vorgaben zulässig. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch Kündigung einer Partei oder durch Aufhebungsvertrag, wobei jeweils Schriftform vorgeschrieben ist, § 623
BGB. Das Arbeitsverhältnis endet auch automatisch bei Tod des Arbeitnehmers.
Kollektives Arbeitsrecht
Streik von Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst

Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.
Tarifvertragsrecht

Das Tarifvertragsrecht ist im Tarifvertragsgesetz geregelt. Das Recht des Arbeitskampfes ist vorwiegend Richterrecht; eine gesetzliche Normierung ist bislang nicht erfolgt.
Unternehmensmitbestimmung

Zu unterscheiden ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben und die Mitbestimmung in Unternehmen. Ein Unternehmen ist ein Rechtsträger (Einzelperson, Gesellschaft, juristische Person), der einen oder mehrere Betriebe führen kann. Betriebe sind organisatorische Einheiten, mittels derer der Unternehmer einen Betriebszweck (z.B.: Produktion, Dienstleistung) zu erfüllen versucht.
Mitbestimmung im Aufsichtsrat

Die Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat ist im Drittelbeteiligungsgesetz, im Mitbestimmungsgesetz und im Montan-Mitbestimmungsgesetz geregelt. Das Drittelbeteiligungsgesetz hat 2004 die Weitergeltung von Teilen des BetrVG von 1952 abgelöst, ohne inhaltliche Änderungen nach sich zu ziehen.
Betriebsrat und vergleichbare Gremien

Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben ist im Betriebsverfassungsgesetz und im Sprecherausschussgesetz geregelt. Sie wird durch Betriebsräte und für die leitenden Angestellten durch Sprecherausschüsse ausgeübt, die von den Arbeitnehmern in freier und geheimer Wahl bestimmt werden.

In Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes sind Personalvertretungen zuständig, deren Arbeitsgrundlagen für die Bundesverwaltung im Bundespersonalvertretungsgesetz, ansonsten in Personalvertretungsgesetzen der 16 Bundesländer enthalten sind. In kirchlichen Tendenzbetrieben sind Mitarbeitervertretungen aufgrund kirchlichen Arbeitsrechtes tätig.
Rechtsgrundlagen

Im kollektiven Arbeitsrecht bestehen neben staatlichen Gesetzen Kollektivvereinbarungen als zwingende Rechtsgrundlagen für die erfassten Arbeitsverhältnisse. Das sind einmal branchen- oder unternehmensbezogen die Tarifverträge und betriebsbezogen die Betriebsvereinbarungen (bzw. im öffentlichen Dienst Dienstvereinbarungen.)
Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips. Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 1960er bis 1980er Jahren verwendet;[1] er ist beeinflusst durch den Begriff der „sozialen Sicherheit“, der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist. Sozialrecht ist öffentliches Recht und damit geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger.
Inhaltsverzeichnis

1 Begriff des Sozialrechts
2 Gesetzliche Normierung
3 Sozialversicherung und Arbeitsförderung
4 Sozialrecht betreffend Familie, Eltern, Kinder
5 Verfahrensrecht
6 Literatur
7 Weblinks
8 Einzelnachweise

Begriff des Sozialrechts

Es gibt mehrere Ansätze, das Sozialrecht zu bestimmen und zu untergliedern. Das Sozialrecht ist eine Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Als „Sozialrecht im formellen Sinn“ wird das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden, während das „Sozialrecht im materiellen Sinn“ darüberhinausgehend Materien umfasst, die in anderen Gesetzen geregelt sind,[2] beispielsweise das Recht des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung oder regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme (Versorgungswerke). In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des „sozialen Rechts“ alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zielsetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind (Art. 20
Abs. 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz, den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz oder Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern.[3]

Nach § 1
SGB I soll das Sozialrecht, soweit es im Sozialgesetzbuch zusammengefasst worden ist, „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten“. Es hat den Zweck, dazu beizutragen, „ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“ Es soll dazu beitragen, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben „erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“. Zwecksetzung ist die Verwirklichung der sozialen Rechte der Betroffenen, § 2
Abs. 1 SGB I.

Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren Rechtsmaterien) neben öffentlichem und privatem Recht einem selbstständigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung zuzuordnen, wie es in manchen ausländischen Rechtsordnungen und im europäischen Gemeinschaftsrecht üblich ist, haben sich nicht durchsetzen können. Im Gemeinschaftsrecht ebenso wie im französischen Recht zählt das Sozialrecht zum Arbeitsrecht.[4]

Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes lassen sich die Bereiche

Sozialversicherung (Art. 74
Abs. 1 Nr. 12 GG),
Fürsorge (Art. 74
Abs. 1 Nr. 7 GG) und
Kriegsopferversorgung (Art. 74
Abs. 1 Nr. 10 und Art. 73
Abs. 1 Nr. 13 GG) unterscheiden (so genannte „klassische Trias“).[5]

Von der Funktion der Regeln her ist eine Gliederung des Sozialrechts in die drei Bereiche

soziale Vorsorge (Sozialversicherung, aber auch die Beamtenversorgung),
soziale Entschädigung sowie
soziale Hilfe und Förderung in besonderen Hilfs- und Fördersystemen (beispielsweise Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Wohngeld)

vorgeschlagen worden (so genannte „neue Trias“).[6]

Eine weitere Systematisierung fragt danach, welchen Zweck bzw. welche Ursache der jeweils durch das Sozialrecht zu deckende Bedarf habe. Dem „Kausalprinzip“ folgen die gesetzliche Unfallversicherung und das soziale Entschädigungsrecht, weil sie Leistungen nur in solchen Fällen gewähren, die auf eine bestimmte Ursache zurückgehen (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Gewaltopferentschädigung). Bei anderen Sicherungssystemen spielt das keine Rolle, sie sind am Zweck der Leistung ausgerichtet. Dem „Finalprinzip“ folgt daher die gesetzliche Krankenversicherung, die die Behandlung von Krankheiten ermöglichen soll. Auf diese Weise kann aber nicht das gesamte Sozialrecht erfasst werden. Außerdem ist es nicht möglich, alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich nur einem Prinzip zuzuordnen. Die Leistungen zur Krankenbehandlung und zur Rehabilitation in der Unfallversicherung dienen nämlich auch – final – der Wiederherstellung der Gesundheit.[7]
Gesetzliche Normierung

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB) mit den besonderen Büchern I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts seit 1976 zu einer zusammenhängenden Kodifikation zusammengefügt wurden.

Allgemeine Regelungen, insbesondere das Verwaltungsverfahren und der Datenschutz, sind in den SGB I und SGB X enthalten. SGB IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, SGB IX ein allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

Besondere Teile sind das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe).

Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren und formellen Sinne (vgl. § 68
SGB I) sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das Elterngeldrecht, das Unterhaltsvorschussgesetz das Wohngeldgesetz sowie die Spezialgesetze der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG; vor 1995: GAL), 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG), die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, bis sie in das SGB aufgenommen sind. Daher gelten auch für diese Gesetze das SGB I, das SGB IV und das SGB X. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt sowohl das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) als auch die sich daran ggf. anschließenden Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten.
Sozialversicherung und Arbeitsförderung

Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Dazu zählen die folgenden Sozialversicherungszweige:

gesetzliche Krankenversicherung (GKV): SGB V
gesetzliche Rentenversicherung (GRV) (inkl. knappschaftliche RV (DRV KBS)): SGB VI
gesetzliche Unfallversicherung (GUV): SGB VII
Pflegeversicherung (PV): SGB XI
Künstlersozialversicherung (KSV): Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV): Gesetz zur Modernisierung des Rechts der LSV (LSVMG)

Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt. Sie wird von der weiterhin herrschenden Meinung nicht zur Sozialversicherung gerechnet. Das rührt zum einen aus dem Wortlaut in Art. 74
Abs. 1 Nr. 12 GG, der sie als eigenen Zweig von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung abhebt und ausdrücklich erwähnt. Dem folgt auch das einfache Recht in § 4
Abs. 2 Nr. 1 SGB I. § 1
Abs. 1 Satz 3 SGB IV ordnet ausdrücklich an, dass die Bundesagentur für Arbeit als Sozialversicherungsträger im Organisationsrecht und im Beitragswesen gelte. Zum anderen wird dies aus den deutlich abweichenden Strukturen bei der Organisation und der Finanzierung der Arbeitsförderung hergeleitet.[8] Eine vermittelnde Ansicht zählt zwar die Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch die Arbeitsförderung (etwa die Berufsberatung, die Förderung der beruflichen Bildung oder die Rehabilitation) zur Sozialversicherung.[9] Eine im vordringen befindliche Meinung rechnet aber auch sie insgesamt zur Sozialversicherung.[10][11]
Sozialrecht betreffend Familie, Eltern, Kinder

Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Es regelt die Wohlfahrtspflege für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, die durch die Jugendämter und die Träger der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen wird.

Das Unterhaltsvorschussgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils eine Unterhaltsleistung als staatliche Sozialleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil z. B. nicht bekannt oder verstorben ist oder wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Daneben gibt es eine Reihe von Gesetzen, die als „soziales Recht“ Eltern, Familien und Kinder fördern und sozial absichern, insbesondere im Arbeitsrecht das Mutterschutzgesetz und das Kündigungsschutzgesetz (darin gibt es eine Begünstigung von unterhaltspflichtigen Arbeitnehmern in § 1
Abs. 3 KSchG) sowie im Steuerrecht das Kindergeld.
Verfahrensrecht

Das Verwaltungsverfahren für die Sozialbehörden ist im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt. Diese Vorschriften verdrängen die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder.

Das sozialgerichtliche Verfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens und des Aufbaus der Sozialgerichtsbarkeit sind grundsätzlich im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.

Nur für diejenigen Materien, die nicht gemäß § 51
SGG (abdrängende Zuweisung) den Sozialgerichten zugewiesen worden sind, findet die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung mit der Folge, dass in diesen Fällen die Sozialkammern der allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig sind, § 40
, § 188
VwGO. Das betrifft die Jugendhilfe, die Kriegsopferversorgung, die Schwerbehindertenfürsorge und die Ausbildungsförderung sowie das Wohngeldrecht, die Angegelenheiten nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.[12] Für Sozialhilfesachen waren die Verwaltungsgerichte bis Ende 2004 zuständig; seit dem 1. Januar 2005 wurden diese den Sozialgerichten zugewiesen.[12]
In der Rechtswissenschaft bezeichnet Strafrecht ein Rechtsgebiet, das sich mit Rechtsgüterschutz durch Beeinflussung des menschlichen Verhaltens befasst. Strafnormen sollen Menschen davon abhalten, fremde Rechtsgüter zu verletzen, sie sollen vielmehr zu einem rechtskonformen Verhalten gebracht werden. Das Strafrecht ist ein methodisch selbstständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind.

Zum Strafrecht gehören dem Grundsatz nach alle Normen, die die Voraussetzungen (materielles Strafrecht) und das Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) regeln, nach denen über einen Menschen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht) ist.

Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz).

Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das „Wie“ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz).

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Die Sanktionen sind meist Bußgelder, die in der Regel deutlich unterhalb von Geldstrafen bleiben und durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können.
Inhaltsverzeichnis

1 Rechtsquellen
2 Allgemeiner Teil
2.1 Begriff der Tat
2.2 Ziel und Zweck des Strafrechts
2.3 Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz
2.4 Ziel und Zweck von Strafe
3 Besonderer Teil
3.1 Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte
3.2 Straftaten gegen Vermögenswerte
4 Strafrecht in der Europäischen Union
5 Literatur
6 Weblinks
7 Einzelnachweise

Rechtsquellen

Gesetze des materiellen Strafrechts in Deutschland sind unter anderem:

das Strafgesetzbuch (StGB),
das Wehrstrafgesetz (WStG),
das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB),
das Betäubungsmittelgesetz (BtMG),
das Arzneimittelgesetz (AMG),
die Abgabenordnung (AO 1977),
das Versammlungsgesetz (VersG),
das Waffengesetz (WaffG),
das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG),
das Sprengstoffgesetz (SprengG),
das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStG),
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
das Außenwirtschaftsgesetz (AWG),
das Handelsgesetzbuch (HGB) bei Buchführungs- und Insolvenzstraftaten u. v. a.
das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
das Bundesberggesetz (BBergG)

Das formelle Strafrecht in Deutschland greift teilweise auch auf Vorschriften des Strafgesetzbuchs zurück. Gesetze mit dem Kerngehalt sind jedoch:

das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG),
die Strafprozessordnung (StPO),
das Jugendgerichtsgesetz (JGG),
das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) u. a.

Allgemeiner Teil
Begriff der Tat

Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Der Begriff ist insofern irreführend, als auch eine Nicht-Tat, nämlich ein Unterlassen, strafbar sein kann. Jedenfalls muss das Handeln oder Nicht-Handeln aber zielgerichtet sein und nicht nur zum Beispiel ein Reflex. Erfolgsdelikte (z. B. Totschlag, Körperverletzung) setzen zudem voraus, dass dieses Handeln oder Unterlassen einen Erfolg verursacht hat. Dieser Erfolg muss auch zurechenbar sein, d. h. er darf nicht völlig unwahrscheinlich oder unvorhersehbar gewesen sein. Weiterhin muss die Tat grundsätzlich vorsätzlich begangen worden sein. Bei einigen Taten reicht auch fahrlässiges Handeln. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Tatbestand erfüllt. Aber nur Taten, die rechtswidrig sind, können bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Tat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein.

Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft (persönlich vorwerfbar) handeln. Erst wenn diese drei Bedingungen – Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld – erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden. Stattdessen können Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden.

Bei vorsätzlichen Straftaten unterscheidet das deutsche Strafrecht unterschiedliche Formen der Beteiligung: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Außerdem kennt die Strafrechtsdogmatik den gesetzlich nicht beschriebenen Nebentäter.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es dagegen nur die Täterschaft. Im Gegensatz dazu kennt das österreichische Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), nur den Begriff des Einheitstäters; es wird also nicht unterschieden zwischen jemandem, der eine Straftat begangen hat und jemandem, der ihm dabei nur geholfen hat (eine vergleichbare Regelung gilt im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).
Ziel und Zweck des Strafrechts

Strafrecht knüpft an die Verletzung von geschützten Rechtsgütern an. Dabei sollte der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips immer nur ultima ratio (letztes Mittel) sein. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden sollte, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen. Deshalb hat das Strafrecht immer nur fragmentarischen Charakter. Es erfasst nicht lückenlos jedes moralisch verwerfbare Verhalten oder gar die Gesamtheit sozialer und gesellschaftlicher Verflechtungen, sondern stellt lediglich einzelne, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe.

Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv als auch repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z. B. bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.
Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz

Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege) geprägt; er genießt Verfassungsrang (vgl. Art. 103
Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieser Grundsatz beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten. Grundsätze, die der Gesetzgeber beachten muss:

Bestimmtheitsgebot – nulla poena sine lege certa: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: „hoher Schaden“, „verwerflich“), wenn die tatsächlichen Umstände nicht anders fassbar sind und der Bedeutungsgehalt des jeweiligen Begriffes mit den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung ermittelt werden kann.
Rückwirkungsverbot – nulla poena sine lege praevia: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung, sondern ausschließlich auf das materielle Strafrecht. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden. Eine Ausnahme hierzu bildet – ausschließlich zugunsten des Täters – der Grundsatz der sogenannten lex mitior, wonach bei einer Revision des Gesetzes die neue Version Anwendung findet, sofern sie milder ist.

Grundsätze, die der Strafrichter beachten muss:

Doppelbestrafungsverbot im Art. 103 Abs. 3 GG: Nicht zweimal in derselben Sache
Analogieverbot – nulla poena sine lege stricta: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Beschuldigten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie bestimmt die Grenze des Wortlauts der jeweiligen Norm. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen. Eine analoge Anwendung von Vorschriften zu Gunsten des Täters ist aber zulässig.
Verbot von Gewohnheitsrecht – nulla poena sine lege scripta: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts schon seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Als Beispiel mag die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision dienen. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.

Ziel und Zweck von Strafe

Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge – also Strafe oder Maßregel – ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüber hinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention). In den letzten Jahrzehnten hat sich als Strafzweck immer mehr das „Einsperren“ gefährlicher Täter zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung durchgesetzt. Der Gedanke der „Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher“ ist im Vormarsch (vgl. auch Sicherungsverwahrung). Dies steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage (§ 2
StVollzG) und zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung. Nach dem genannten Gesetz ist es das Ziel der Freiheitsstrafe, den Gefangenen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bewegen (Vollzugsziel). Der Schutz der Allgemeinheit ist allenfalls als nachrangiges Vollzugsziel zu betrachten; wobei ferner strittig ist, ob es sich dabei überhaupt um ein Vollzugsziel handelt. Dieses Thema ist nicht zufällig politisch sehr umstritten. [1]

Zu unterscheiden ist zwischen sog. Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheits- und Geldstrafe.

Der Inhalt der Freiheitsstrafe besteht darin, die Fortbewegungsfreiheit des Gefangenen einzuschränken, da gerade dieses Bedürfnis vom Menschen als besonders wesentlich angesehen und eine Einschränkung dementsprechend als schweres Übel empfunden wird.

Der Inhalt der Geldstrafe besteht in dem zwangsweisen Verzicht auf Konsum. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Konsum in der heutigen Gesellschaft ein hoher Stellenwert beikommt und ein Verzicht dementsprechend seitens des Täters als Übelszufügung empfunden wird. Um eine gerecht-strafende Wirkung bei allen Einkommensschichten zu gewährleisten, wird dabei in Deutschland auf das System der Tagessätze zurückgegriffen.

Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters an einem Tag und wird von (mindestens) einem (bei Geringstverdienern) bis zu dreißigtausend Euro (bei Vermögenden) festgesetzt § 40
StGB. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Damit wird den verschiedenen Einkommensverhältnissen der Täter Rechnung getragen. Wenn die Geldstrafe nicht beitreibbar ist, dann erfolgt eine Freiheitsstrafe in Höhe der Anzahl der Tagessätze. Oft wird die Gelegenheit gegeben, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, Ein Anspruch besteht darauf nicht. Problematisch erscheint bei Geldstrafen in erster Linie, dass (nach herrschender Meinung) die Begleichung einer Geldstrafe durch Dritte zulässig ist, was zur Folge hat, dass die Geldstrafe ihre Wirkung verfehlen kann.
Besonderer Teil

Während im Allgemeinen Teil des Strafrechts (§§ 1 bis 79b StGB) die Regeln normiert sind, die grundsätzlich für alle Delikte gelten (beispielsweise Rechtfertigungsgründe, Versuch, Verjährung und Beteiligungsformen), normiert der Besondere Teil des Strafrechts (§§ 80ff. StGB sowie Delikte aus dem Nebenstrafrecht) das spezifische unter Strafe gestellte Verhalten. Die einzelnen Straftatbestände des Besonderen Teils lassen sich in „Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte“ und in „Straftaten gegen Vermögenswerte“ unterteilen.
Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte

Siehe die Hauptartikel:

Totschlag
Mord
Tötung auf Verlangen
Fahrlässige Tötung
Aussetzung
Schwangerschaftsabbruch
Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzung
Schwere Körperverletzung
Körperverletzung mit Todesfolge
Körperverletzung im Amt
Beteiligung an einer Schlägerei
Nachstellung
Freiheitsberaubung
Nötigung
Beleidigung

Straftaten gegen Vermögenswerte

Siehe die Hauptartikel:

Sachbeschädigung
Diebstahl
Raub
Betrug
Erpressung
Untreue
Hehlerei
Unterschlagung

Strafrecht in der Europäischen Union

Schussenstraße 1 Ravensburg

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Wednesday:
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Thursday:
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